GEFAHRENGUT-TRANSPORTE - TRANSPORT DIAGNOSTISCHER PROBEN
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,die am 4. November 2003 in Kraft getretene Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz bringt in der Folge neuerlich strenge Regelungen in Bezug auf den Transport diagnostischer Proben. Für den zusendenden Arzt ergeben sich Haftungsfragen, die er in der täglichen Routine nicht außer Acht lassen sollte. Vor allem auf die Probenverpackung beziehungsweise die Transportgebinde des Abholdienstes sollte besonderes Augenmerk gelegt werden.
Die Konzentration im Bereich der Laboratorien sowie die wachsende Nachfrage der Spezialuntersuchungen macht es zunehmend erforderlich, zum Teil beträchtliche Wegstrecken vom niedergelassenen Arzt in das oft weiter entfernte Labor zu überbrücken. Wenig bekannt ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass es sich beim Transport von diagnostischen Proben um einen Gefahrguttransport handelt.
Proben aus Erstuntersuchungen sind Gefahrengut
Diagnostische Proben definieren sich nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) als Ausscheidungsstoffe, Blut und Blutbestandteile,
von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, die bei Ansteckung gefährlich für den Menschen sind.
Proben aus Erst- oder Bestätigungsuntersuchungen werden ebenfalls als Gefahrgut eingestuft.
Auch der Arzt haftet
Nun stellt sich die Frage, inwieweit ein vom Labor beauftragter Abholdienst relevante Haftungsaspekte für den einzelnen Arzt bringt.
In einer so genannten Verantwortungskette schreibt das Gesetz vor, dass sämtliche an der Abwicklung beteiligte Personen,
somit auch die versendenen Ärztinnen und Ärzte, für die exakte Einhaltung aller relevanten Vorschriften haften.
Spezielle Regelung für den Transport diagnostischer Proben
Mittels einer Sonderbestimmung (Multilaterale Sondervereinbarung M83) wurde die erleichterte Beförderung der diagnostischen Proben geregelt,
wenn sowohl bestimmte Mengengrenzen (100 ml je Innenverpackung bzw. 500 ml je Außenverpackung)
nicht überschritten als auch genau definierte Verpackungsvorschriften eingehalten werden.
Verpackungsvorschriften werden strenger
Da die Bestimmung M83 mit 4. November 2003 ihre Gültigkeit verlor, wurde die M143 als Nachfolgebestimmung ratifiziert.
Zwar ist weiterhin ein erleichterter Transport von diagnostischen Proben möglich,
dies jedoch unter Einhaltung noch strengerer Verpackungsvorschriften. Gesetzlich geregelt wird folgende dreischalige Verpackung:
- dichte erste Verpackung (z.B. Röhrchen)
- dichte zweite Verpackung (z.B. Spezialbehälter für diagnostische Proben)
- transportgerechte Überverpackung (z.B. Kühlbox, oder ähnliches)
- Beschriftung mit "UN 3373" (statt UN 2814)
Die zweite Verpackung muss mit ausreichend Saugmaterial versehen werden. Für die Beschaffenheit (Dichtheit, Fall- und Druckbeständigkeit) gibt es klare Vorschriften.
Die richtige Verpackung schützt auch den Versender
Als Versender sollte man zum eigenen Schutz daher besonders darauf achten,
dass der Abholdienst ausschließlich mit den gesetzlich vorgeschriebenen Behältnissen transportiert.
Das Einfordern einer diesbezüglichen (vorzüglich schriftlichen) Bestätigung des Labors kann
möglicherweise viel Ärger oder schlimmstenfalls auch Strafen ersparen.
Ich bedanke mich für Ihr Mithilfe und stehe Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, falls auch Sie an mich Anregungen haben, betreffend unserer teilweise schon sehr langen und guten Zusammenarbeit.
Mit freundlichen GrüßenDr.Thomas Kessler e.h.